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# § 12 Angabe der Wirtschaftsakteure
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(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
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1.von denen er ein Produkt bezogen hat und
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2.an die er ein Produkt abgegeben hat.
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(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
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