4 lines
317 B
Markdown
4 lines
317 B
Markdown
# § 10 Aufbewahrungsfristen
|
|
|
|
Die Institute und die übergeordneten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und die Meldungen nach Artikel 394 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die sie im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren eingereicht haben, aufzubewahren.
|