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# § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
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Die Steuer entsteht,
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1.wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
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2.wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
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