272 B
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§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
Die Steuer entsteht, 1.wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung; 2.wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.