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lawgit/laws_md/grestg_1983/§13.md

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# § 13 Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
1.regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
2.beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
3.beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
4.beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
5.bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)des Erwerbers:der Erwerber;
b)mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
6.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
7.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.