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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
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2.Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-,Laser-und Drucktechnik,
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3.Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,
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4.Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,
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5.Anfertigen von Modellen und Formen,
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6.Anfertigen von Flachstichen,
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7.Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,
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8.Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und
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9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
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4.Umweltschutz.
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