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# § 7 Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
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(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
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(2) Neben den Gebühren für Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis können nur Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material berechnet werden.
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(3) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.
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(4) Die Rechnung muss mindestens enthalten:
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1.das Datum der Erbringung der Leistung,
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2.die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
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3.die Diagnose oder den Grund der Konsultation der Tierärztin oder des Tierarztes,
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4.die berechnete Leistung mit Angabe der laufenden Nummer in der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses,
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5.den Rechnungsbetrag,
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6.die Umsatzsteuer.
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Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und für verbrauchtes sowie abgegebenes Material nach Absatz 2 sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.
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