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# § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
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(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt
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1.auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder
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2.im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der für den Zuständigkeitsbezirk des Kostenträgers örtlich zuständigen Tierärztekammer getroffen worden ist.
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Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die eine Tierärztin oder ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.
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(2) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 eine höhere Gebühr berechnet werden.
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(3) Für Leistungen, die auf Verlangen des Tierhalters bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach Absatz 1 um 100 Prozent und bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, um 75 Prozent.
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