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# § 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
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Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist
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1.der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
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2.die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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