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472 B

§ 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 16 Absatz 2 der Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23) ist 1.der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und 2.die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.