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lawgit/laws_md/gosiausbv/§17.md

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# § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
[Tabelle]
2.
[Tabelle]
3.
[Tabelle]
sowie
4.
[Tabelle]
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 wie folgt bewertet worden sind:
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.