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# § 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
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2.technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
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3.Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
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4.Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
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5.Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
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6.Edelsteinanordnungen zu beachten,
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7.Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
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8.qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
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9.Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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