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# § 14 Prüfungsbereich „Technologie“
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(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
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2.den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
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3.Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
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4.den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
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5.Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
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6.die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
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7.Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
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8.Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
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9.Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
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10.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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