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# § 4 Meisterprüfungsprojekt
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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
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(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:
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1.ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine,
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2.ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metallen.
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(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
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1.Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan,
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2.Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.
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(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit 55 vom Hundert gewichtet.
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