Files
lawgit/laws_md/gntzolldvdv_2023/§38.md

4 lines
193 B
Markdown

# § 38 Prüfungen
Prüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem bestimmten Prüfungsformat durchgeführt.