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# § 30 Praxisintegrierende Fachstudien
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(1) Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus
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1.Praxisaufenthalten bei den Ausbildungsbehörden (Praxisstudien) und
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2.fachtheoretischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen (Transferveranstaltungen).
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(2) Die Transferveranstaltungen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen oder Präsenzlehrveranstaltungen sein. Sie werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
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(3) Die Transferveranstaltungen liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.
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(4) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.
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