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lawgit/laws_md/gntzolldvdv_2023/§27.md

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# § 27 Studienstruktur
(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgegrenzten Modulen vermittelt. Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte und Module:
[Tabelle]