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lawgit/laws_md/gntzolldvdv_2023/§27.md

247 B

§ 27 Studienstruktur

(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgegrenzten Modulen vermittelt. Die Module können interdisziplinär ausgestaltet sein.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte und Module: [Tabelle]