15 lines
1.1 KiB
Markdown
15 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 80 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
|
|
|
|
(1) Auf Antrag der oder des Studierenden können folgende Leistungen anerkannt werden:
|
|
1.Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen staatlicher Hochschulen oder staatlich anerkannter Hochschulen sowie
|
|
2.Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
|
|
a)an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,
|
|
b)an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
|
|
c)vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
|
|
|
|
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung von Studien- oder Prüfungsleistungen hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
|
|
|
|
(3) Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Wesentliche Unterschiede führen zur Nichtanerkennung.
|
|
|
|
(4) Das Nähere zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere zur Übernahme der Bewertung oder zur Zuordnung einer Bewertung, regelt die Hochschule in einer Richtlinie.
|