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# § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
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(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
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(2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein:
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1.die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent,
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2.die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent,
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3.die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und
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4.die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
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(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer
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1.die Zwischenprüfung bestanden hat,
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2.höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat,
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3.die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,
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4.die Diplomarbeit bestanden hat und
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5.in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat.
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(4) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt.
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