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# § 73 Wiederholung der Diplomarbeit
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(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
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(2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
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(3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.
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(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
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(5) Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
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(6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden.
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(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
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