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# § 71 Protokoll zu Präsentation und Disputation
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(1) Über die Präsentation und Disputation ist ein Protokoll anzufertigen.
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(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und Disputation hervorgehen.
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(3) Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.
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