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# § 63 Prüfende für die Diplomarbeit
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(1) Für die Bewertung der Diplomarbeit bestellt das Prüfungsamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden sowie eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden. Für die Prüfenden gelten folgende Anforderungen:
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1.mindestens eine Person gehört dem höheren Dienst an,
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2.die weitere Person gehört mindestens dem gehobenen Dienst an und
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3.mindestens eine Person ist hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule.
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Prüfende können auch Angestellte sein.
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(2) Die Bewertung soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden.
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