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# § 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums
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(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.
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(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.
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(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.
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(4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
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(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.
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