6 lines
301 B
Markdown
6 lines
301 B
Markdown
# § 55 Prüfende für die Modulprüfungen des Hauptstudiums
|
|
|
|
(1) Jede Modulprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
|
|
|
|
(2) Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.
|