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# § 50 Bestehen der Zwischenprüfung
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Die Zwischenprüfung hat bestanden,
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1.wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
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2.wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
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