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# § 45 Zweck
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(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
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(1a) (weggefallen)
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(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.
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