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# § 33 Ausbildende
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(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.
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(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
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(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
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(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
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