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# § 21 Täuschung
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(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
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(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.
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