18 lines
840 B
Markdown
18 lines
840 B
Markdown
# § 18 Mündlicher Teil
|
|
|
|
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
|
|
1.die kognitiven Fähigkeiten,
|
|
2.das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und
|
|
3.die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.
|
|
|
|
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
|
|
|
|
(3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
|
|
1.ein Referat,
|
|
2.eine Präsentation,
|
|
3.eine Gruppenaufgabe,
|
|
4.eine Gruppendiskussion oder
|
|
5.eine Simulationsaufgabe.
|
|
|
|
(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
|