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# § 15 Schriftlicher Teil
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(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses geprüft.
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(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.
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(3) Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
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1.ein weiterer Leistungstest,
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2.ein Persönlichkeitstest oder
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3.Simulationsaufgaben.
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(4) Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden.
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(5) Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
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