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# § 14 Festlegungen der Hochschule
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(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:
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1.die zu bearbeitenden Aufgaben,
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2.den Ablauf und die Dauer der Teile,
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3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
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4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
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5.die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).
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(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
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