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# § 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens
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(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde
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1.über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und
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2.über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.
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(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über
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1.das erforderliche Allgemeinwissen,
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2.die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,
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3.das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und
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4.die erforderliche Leistungsmotivation.
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(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:
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1.für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und
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2.für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.
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