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# § 35 Prüfungsakten
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(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind
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1.die schriftlichen Prüfungsleistungen und die dazu gegebenenfalls erstellten Bewertungen,
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2.die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
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3.das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
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4.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
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(2) Das Prüfungsamt Berlin bewahrt zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen nach Beendigung des Studiums die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre auf. Davon abweichend gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
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1.ein Jahr für schriftliche Prüfungsleistungen ohne die Bewertungen und
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2.40 Jahre für das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde 40 Jahre.
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Die Prüfungsakten sind nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder, im Fall elektronischer Akten, zu löschen.
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(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.
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