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# § 33 Bestehen der Bachelorprüfung
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(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
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1.die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
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2.die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
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3.die Bachelorarbeit bestanden ist und
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4.die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
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(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wie folgt zu gewichten:
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1.die Ergebnisse der Modulprüfungen in den Fachstudien mit 65 Prozent,
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2.die Ergebnisse der Modulprüfungen in den praxisintegrierten Studienphasen mit 20 Prozent,
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3.das Ergebnis der Bachelorarbeit mit 10 Prozent,
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4.das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit mit 5 Prozent.
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Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und praxisintegrierten Studienphasen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
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(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 27 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
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