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# § 51 Prüfungsakten; Einsichtnahme
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(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung eine Prüfungsakte.
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(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
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1.der Einsatzplan,
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2.die Bewertungen der Leistungsnachweise,
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3.die Praktikumsbewertungen,
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4.die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen,
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5.die Protokolle der schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
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6.eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Bestehen der Zwischenprüfung oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
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7.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder der Bescheid über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
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8.Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,
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9.das Protokoll über den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und
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10.die Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung.
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(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte.
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