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# § 29 Organisation und Durchführung
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(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungsleistungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung zuständig, sofern diese Aufgabe durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen ist.
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(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungsleistungen.
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(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von Ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erbracht worden ist.
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