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# § 62 Anrechnungsbeauftragte
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(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbeauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.
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(2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und Anerkennung.
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