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# § 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
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(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
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1.einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
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2.eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
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(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
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1.die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
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2.die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
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