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# § 50 Zuhörende bei der Verteidigung der Bachelorthesis
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(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.
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(2) Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.
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