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# § 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen
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(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
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(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.
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(3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.
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