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# § 37 Bestehen einer Modulprüfung
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(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
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(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
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