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# § 31 Prüfungszeitpunkt
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(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.
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(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.
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(3) Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt. Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.
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(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
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