8 lines
389 B
Markdown
8 lines
389 B
Markdown
# § 3 Einstellungsbehörde
|
|
|
|
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
|
|
|
|
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.
|
|
|
|
(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
|