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# § 28 Prüfungsamt
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(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.
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(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.
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(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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