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# § 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
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(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
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1.über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die in Baden-Württemberg zum Studium berechtigt,
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2.erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
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3.nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllt.
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(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung. Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
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(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
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(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
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