Files
lawgit/laws_md/gntdaivaprv/§5.md

4 lines
196 B
Markdown

# § 5 Urlaub
Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Hochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.