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# § 22 Prüfungsakten, Einsichtnahme
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(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
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1.die schriftlichen Prüfungsleistungen,
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2.die Diplomarbeit,
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3.das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,
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4.alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie
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5.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
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Die Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.
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