4 lines
352 B
Markdown
4 lines
352 B
Markdown
# § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
|
|
|
|
Der Geschäftswert für das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers beträgt jeweils 10 Prozent des Werts des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; § 40 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
|