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# § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
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Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
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1.über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
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2.zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
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3.zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
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a)ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
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b)ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
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4.zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
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